Satzung

Satzung des Verbandes

§ 1 Name und Sitz

1. Der Jugendverband führt den Namen Jugend- und Studentenring der Deutschen aus Russland e. V. (JSDR e. V.). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz e. V.

2. Er hat seinen Sitz in Stuttgart.

§ 2  Zweck und Ziele

1. Der Verband Jugend- und Studentenring der Deutschen aus Russland ist ein bundesweit tätiger, freiheitlich-demokratischer, überparteilicher und überkonfessioneller Kinder- und Jugendverband, der die Glaubensgrundsätze jedes Einzelnen achtet und wahrt.

2. Die Zwecke seiner Arbeit liegen in:

– außerschulischer Bildungsarbeit;

Integrationsarbeit;

– Organisation der Freizeitgestaltung;

Kulturarbeit;

Sport;

Durchführung internationaler Begegnungen;

identitätsstiftender, interkultureller und grenzüberschreitender Jugendarbeit.

Die Arbeit des Verbandes soll dazu beitragen, dass sich die Kinder und Jugendlichen, Studenten und Auszubildende zu kritikfähigen, verantwortungsbewussten, Verantwortung übernehmenden und bewusst handelnden Mitbürgern unserer Gesellschaft entwickeln können.

Voraussetzung dafür ist eine Erziehungsarbeit, die den Menschen in seiner Würde und Freiheit in den Mittelpunkt stellt.

Der Verband will die Belange, Anliegen und Interessen von Kindern und Jugendlichen, insbesondere der Deutschen aus Russland,  deutlich machen und vertreten.

3. Besonderes Anliegen des Verbandes ist die Unterstützung der Integrationsbemühungen der Spätaussiedler und ihrer Familienangehörigen und ihre erfolgreiche Eingliederung in die bundesdeutsche Gesellschaft.

4. Der JSDR e. V. arbeitet mit allen Organisationen, Institutionen und Vereinen zusammen, die die Interessen der Deutschen aus Russland vertreten und ihre sozialen und kulturellen Belange fördern.

5. Der Verband misst der kulturellen, interkulturellen und grenzüberschreitenden Kinder- und Jugendarbeit besonders große Bedeutung bei.

Diese soll

– zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen beitragen;

– die Kulturleistungen der Deutschen aus Russland erhalten, pflegen und zukunftsorientiert weiterentwickeln;

– Kenntnisse über benachbarte Völker und Volksgruppen vermitteln, die deutsche Kultur im Ausland darstellen und das gegenseitige Verständnis fördern;

– Toleranz gegenüber und Partnerschaft mit Jugendlichen unterschiedlicher ethnischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer und wirtschaftlicher Herkunft und Prägung fördern.

6. Die Aufgaben und Ziele des Verbandes werden durch Veranstaltungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes der Bundesrepublik Deutschland realisiert. Diese Veranstaltungen sind vor allem: Bildungsveranstaltungen (Kurse, Sprachangebote, Hausaufgabenhilfe, Information und Beratung für Schüler, Studierende, Auszubildende und ihre Eltern), Kulturveranstaltungen (Musik, Kunst, Theater, Tanz),  Seminare und Freizeiten, Sport- und Bewegungsmaßnahmen, Gesundheitserziehung sowie nationale und internationale Jugendbegegnungen, die sich an Kinder und Jugendliche, Studenten und Auszubildende richten. Diese Veranstaltungen sind nicht gewinnorientiert.

7. Der Verband bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Charta der deutschen Heimatvertriebenen

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele und strebt keinen Gewinn an.

2. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die im Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel

1. Der Verband erhält seine finanziellen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt, Spenden, Zuwendungen und Zuschüsse von dritter Seite, sonstige Einnahmen, Erlöse u. Ä.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind die im Gründungsprotokoll aufgeführten Personen und Organisationen.

2. Mitglieder des Vereins sind alle Personen und Organisationen, die ihre Mitgliedschaft bei dem Jugend- und Studentenring der Deutschen aus Russland e. V. schriftlich beantragt oder bestätigt haben.

3. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Verbandes zu fördern.

4. Mitglieder des JSDR e. V. sind:

– ordentliche Mitglieder

– außerordentliche Mitglieder

– fördernde Mitglieder

– Ehrenmitglieder

5. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen. Sie werden in örtlichen oder regionalen Gruppen zusammengefasst, wählen eine Gruppenleitung und gestalten ihre Aktivitäten eigenverantwortlich im Rahmen dieser Satzung. Örtliche oder regionale Gruppen können sich auf der Landesebene zu Landesgruppen (Landesverbänden) zusammenschließen.

6. Örtliche und regionale Gruppen können in das Vereinsregister mit dem Namen des Vereins eingetragen werden, wenn ihre Satzung von der Mitgliederversammlung des JSDR e. V. bestätigt wird.

7. Außerordentliche Mitglieder sind korporative Mitglieder, die Zweck und Ziele des JSDR e. V. anerkennen und insbesondere die Satzung des JSDR e. V. befolgen.

8. Förderndes Mitglied kann eine Person werden, die bereit ist, die Arbeit des JSDR zu unterstützen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Bei Überschreiten der Altersgrenze von 27 Jahren wird jedes Mitglied automatisch zum Fördermitglied. Dies gilt nicht für Studenten, Auszubildende und Amtsträger des Vereins.

9. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder eines der Mitglieder ernannt.

10. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes und mit Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung.

11. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

12. Ein Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied in grober Weise gegen das Ansehen oder Interesse des Verbandes verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe

Die Organe des Verbandes sind:

1. Die Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung per E-Mail ist zulässig.

2. Stimmberechtigte Delegierte der Mitgliederversammlung sind:

– Mitglieder des Bundesvorstandes;

– je ein Vertreter der örtlichen oder regionalen Gruppen mit 1 Stimme;

– Leiter und/oder Delegierte der Landesgruppen mit 1 Stimme;

– je ein Vertreter der außerordentlichen Mitglieder mit 1 Stimme.

3. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Vertretung ist nur für jeweils ein anderes Mitglied zulässig.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Sind auch diese verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

7. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

–  Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes;

– Wahl und Entlastung des Vorstandes;

– Wahl der/des Vorsitzenden und der zu wählenden Vorstandsmitglieder;

– Wahl der  Kassenprüfer/innen;

– Festlegung der Beitragshöhe;

– Beschlüsse über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

– Beschlussfassung über die Satzungen der örtlichen und regionalen Gruppen

– Bildung von Ausschüssen, Arbeitskreisen und Projektgruppen;

– Beschlussfassung zur Arbeit des Verbandes;

– Beschlussfassung zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Verbandes.

8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes ist jedoch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

9. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt schriftliche Abstimmung.

10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für die Mitglieder bindend.

11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Schriftführer protokolliert und sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens neun gleichberechtigten Mitgliedern:

– bis zu zwei Vorsitzenden

– bis zu zwei Stellvertretern/innen

– dem/der Schatzmeister/in

– bis zu sechs Beisitzern/innen

2.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

3.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der restliche Vorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß Ziffer 1 dieses Abschnittes zu ergänzen.

4.  Gemeinsam vertretungsberechtigt sind zwei Vorsitzende bzw. der Bundesvorsitzende mit einem Stellvertreter bzw. zwei Stellvertreter. Sie vertreten den Verband gemäß § 26 BGB.

5.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Fernmündliche und schriftliche Abstimmungen – auch per Telefax oder E-Mail – sind zulässig, falls kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht. Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

6.  Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten.

§ 9 Geschäftsführung

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann eine Geschäftsführung bestellen und Aufgaben des Verbandes an Dritte übertragen.

2. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung ernennen. Ist ein/e Geschäftsführer/in ernannt, so führt diese/r die laufenden Geschäfte des Verbandes. Näheres regelt die Verbandsgeschäftsordnung.

3. Die Geschäftsführung hat die Pflicht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und das Recht bzw. auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Die Geschäftsführung hat bei allen Sitzungen eine beratende Stimme und ist den Verbandsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes

1. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Friedlandhilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, möglichst im Bereich der Jugendhilfe.

§ 11 Salvatorische Klausel

1. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der Satzung und der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung und der gesamten Satzung soweit wie rechtlich möglich entspricht. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich diese Satzung als lückenhaft erweisen sollte, und für die Auslegung der Satzung.

2. Der Vorsitzende des JSDR e. V. ist berechtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die vom Registergericht oder der zuständigen Finanzbehörde für die Eintragung des Vereins oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder deren Beibehaltung oder aus sonstigen Gründen gefordert werden oder die rein redaktioneller Natur sind.

Beschlossen

als Neufassung der Satzung

in den Mitgliederversammlungen des JSDR e. V. am 25. Oktober 2014 und am 25. April 2015